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Nutzungsentschädigung: Trotz unterbliebener Schlüsselübergabe kann Anspruch entfallen

Bemüht sich ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses monatelang nicht darum, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zu erhalten, um sich Zutritt verschaffen zu können, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düseldorf im Rechtsstreit eines Vermieters gegen seinen ehemaligen Mieter. Nach Ende des Mietverhältnisses hatte der Mieter die angemietete Halle zwar geräumt, aber die Schlüssel nicht zurückgegeben. Der Vermieter verlangte später eine Nutzungsentschädigung für mehrere Monate.

Das OLG wies die Klage ab. Der Vermieter hätte zu keinem Zeitpunkt die Rückgabe der Schlüssel verlangt. Er hätte auch keinerlei Schritte unternommen, um sich Zugang zur Halle zu verschaffen. Vielmehr habe er die Angelegenheit über Monate "schleifen lassen". Nach Ansicht des OLG habe er dadurch gezeigt, dass er in dieser Zeit keinen "Besitzwillen" an der Halle gehabt habe. Ein solcher sei aber Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne der gesetzlichen Regelung. Liege diese Voraussetzung nicht vor, könne auch keine Nutzungsentschädigung verlangt werden (OLG Düsseldorf, I-10 U 3/04).

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