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Mehrheitseigentümer darf sich nicht zum Verwalter bestellen

Es entspricht in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmgewicht gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer selbst zum Verwalter bestellt.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Beschluss einer Eigentümerversammlung für ungültig. Die Wohnanlage bestand aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Einer der Miteigentümer hielt hieran 36/100 Miteigentumsanteile, der andere 64/100. Das Stimmrecht bemaß sich nach der Größe der Miteigentumsanteile.

Das BayObLG machte deutlich, dass die Bestellung des Mehrheitseigentümers gegen den Willen des Minderheitseigentümers den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Dies ergebe sich bereits daraus, dass schon im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze der Wohnungseigentümer offenkundig gewesen seien. Es habe deshalb von vornherein kein unbelastetes, für die Tätigkeit des Verwalters erforderliches Vertrauensverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geschaffen werden können (BayObLG, 2Z BR 242/03).

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