Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Vereinbarungen über ein Hundehaltungsverbot sind zulässig

Eine von den Wohnungseigentümern getroffene generelle Vereinbarung über ein Hundehaltungsverbot im Haus kann wirksam sein.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor längerer Zeit entschieden. Danach ist das generelle Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage zulässig. Ausreichend ist ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Eigentümer. Dieser Beschluss bindet alle Eigentümer. Er ist weder sittenwidrig, noch greift er in den "dinglichen Kernbereich" des Wohnungseigentums ein. Grundsätzlich ist für ein generelles Hundehaltungsverbot allerdings eine Vereinbarung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) notwendig. Durch ein solches Verbot wird nämlich nicht nur der ordnungsgemäße Gebrauch statuiert, sondern der Gebrauch an sich geregelt. In der Vereinbarung wird die Grundordnung der Wohnungseigentümer festgelegt. Entsprechend können und sollen dort generelle Nutzungsbeschränkungen, wie z.B. ein Hundehaltungsverbot, getroffen werden.

Solche Vereinbarungen können allerdings nur von allen Eigentümern gemeinsam abgeschlossen werden. Die Vereinbarung steht nämlich im Gegensatz zu Beschlüssen, die die laufende Verwaltung regeln sollen und schon durch mehrheitliche Zustimmung der Wohnungseigentümer Wirksamkeit erlangen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ein aktueller Beschluss des Kammergerichts (KG): Danach unterliegt das Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) als Gebrauchsregelung im Sinne des WEG der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Was dabei unter dem Begriff des Kampfhunds zu verstehen ist, richtet sich nach dem Verständnis der Wohnungseigentümer. Das KG hat es als unerheblich angesehen, dass der Begriff wissenschaftlich nicht definiert ist. (BGH, 5 ZB 5/95; KG, 24 W 38/03).

0 Kommentare zu „Vereinbarungen über ein Hundehaltungsverbot sind zulässig”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.