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Wirtschaftsplan: Fälligkeit der Raten kann mit Mehrheitsbeschluss festgesetzt werden

Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit beschließen. Für eine über diesen Beschluss hinausgehende, generelle Fälligkeitsbestimmung fehlt es hingegen an der Beschlusskompetenz.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer streitenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Eigentümergemeinschaft für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr mittels Mehrheitsbeschluss über den Wirtschaftsplan entscheide. Ihre Kompetenz umfasse den gesamten Leistungsinhalt, also auch die Bestimmung der Leistungszeit. Es bestehe keine gesetzliche Regelung, wonach nur nach Abruf des Verwalters gezahlt werden müsse. Der Verwalter lege den Zahlungszeitpunkt auch nicht grundsätzlich selbst fest. Er sei lediglich Vollzugsorgan der Eigentümergemeinschaft und treffe die Bestimmung nur, wenn diese nicht selbst eine Regelung getroffen habe. Eine generelle Fälligkeitsregelung über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus bewege sich hingegen nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies wäre ein Organisationsakt, der nur in Form der Vereinbarung getroffen werden könne (BGH, V ZB 34/03).

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