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Auszug: Vermieter darf Einrichtungen des Mieters nicht eigenmächtig entsorgen

Lässt der Mieter Einbauten oder Einrichtungsgegenstände in den Mieträumen zurück, darf der Vermieter diese ohne gerichtlichen Räumungstitel grundsätzlich nicht entfernen.

Dies schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Vermieter ins Stammbuch, der nach Kündigung des Mietverhältnisses alle Gegenstände des Mieters entsorgen ließ, die sich nach Ablauf der Mietzeit noch in der Wohnung befanden. Der ehemalige Mieter verlangte daraufhin Schadenersatz wegen des Verlusts seiner Wohnungseinrichtung sowie seiner persönlichen Habe.

Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter prinzipiell verpflichtet sei, die Mietsache nach dem Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Diese Pflicht umfasse die Entfernung von Einrichtungen oder Umbauten, mit denen der Mieter das Mietobjekt versehen habe. Etwas anderes gelte nur, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Der BGH stellte aber weitergehend klar, dass der Vermieter, der die Wohnung eigenmächtig räume, "verbotene Eigenmacht" begehe. Für deren Folgen hafte er auch ohne Verschulden. Handele der Vermieter vorsätzlich, könne er sich regelmäßig nicht auf ein nur fahrlässiges Mitverschulden des geschädigten Mieters bei der Zurücklassung der Sachen berufen. Besondere Umstände könnten allerdings zu einer abweichenden Beurteilung führen und eine Schadensteilung rechtfertigen. Eine Ersatzpflicht des Vermieters entfalle nur, wenn der Mieter sein Eigentum aufgegeben habe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, müsse der Vermieter für den durch die "Entsorgung" entstandenen Schaden einstehen (BGH, VIII ZR 326/02).
Stichwörter: mieters + vermieter + auszug + eigen + einrichtungen

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