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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nur ausnahmsweise Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Ein Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Änderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung als grob unbillig erscheinen lassen.

Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Rechtsstreit mehrerer Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zur Anlage gehörte eine Tiefgarage, deren Dach teilweise begrünt, teilweise gepflastert war. Der Zugang und die Zufahrt von der Straße zur Wohnanlage führten über dieses Dach, die Mülltonnen waren auf dem Bereich der Dachfläche abgestellt. Die Teilungserklärung enthielt keine Regelung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Antragsteller hatte in der Tiefgarage keinen Stellplatz. Er hielt die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen für grob unbillig. Die Wohnungseigentümer, die nicht über einen Tiefgaragenstellplatz verfügten, würden durch die Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber den Teileigentümern der Tiefgaragenstellplätze unangemessen belastet. Er beantragte, die anderen Eigentümer zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zu verpflichten.

Das BayObLG lehnte den Antrag ab. Da keine abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestehe, richte sich die Kostenverteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dies sehe eine Umlage nach Eigentumsanteilen vor. Diese Kostenverteilung sei nicht grob unbillig. Dem Antragsteller sei von vornherein bekannt gewesen, dass für die Tiefgarage keine besondere Kostenregelung bestehe. Das Tiefgaragendach diene dem Nutzen aller Wohnungseigentümer. Selbst wenn man die vom Antragsteller behauptete jahrelange abweichende Abrechnungspraxis als wahr unterstelle, sei dadurch keine Vereinbarung zu Stande gekommen. Jedenfalls würde eine etwaige Vereinbarung nicht gegen die Antragsgegner wirken, weil sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei (BayObLG, 2Z BR 35/03).

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