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Mietvertrag: Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen und Endrenovierung ist unwirksam

Ein Mietvertrag, der regelmäßige Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsieht, ist unwirksam, wenn er den Mieter zusätzlich zur vollständigen Renovierung der Wohnung beim Auszug verpflichtet.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter Recht, der die doppelte Renovierung verweigert hatte. Der BGH stellte klar, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter prinzipiell noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies gelte auch für eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Der Mieter werde jedoch unangemessen benachteiligt, wenn beide Regelungen in einem Mietvertrag zusammentreffen. In diesem Fall seien beide Regelungen unwirksam. Der BGH lehnt damit die Aufrechterhaltung der in einem getrennten Paragrafen und mit unterschiedlicher Überschrift im Vertragstext stehenden Schönheitsreparaturklausel ab: Beide Klauseln würden sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen und müssten deshalb ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (BGH, VIII ZR 308/02).

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