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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bei der Anfechtung der Verwalterwahl kommt es auf Einzelumstände an

Die Wiederwahl eines Verwalters kann erfolgreich angefochten werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft stört. Es kommt bei der Beurteilung des wichtigen Grundes jedoch auf den Einzelfall an.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Fall eines Wohnungseigentümers, der die Wiederwahl des Verwalters angefochten hatte. Er begründete die Anfechtung unter anderem mit falschen Angaben in Abrechnungen.

Das OLG erklärte, dass die Beurteilung des wichtigen Grundes für die Anfechtung vorliegend schärferen Anforderungen als im Fall einer Kündigung unterliege. Dies gelte, da sich die Mehrheit der Gemeinschaft bei der Wiederwahl für den Verwalter entschieden habe. Nicht jeder Fehler der Abrechnung begründe die Anfechtung der Wiederwahl, es komme auf die Einzelumstände an. Im vorliegenden Fall war das OLG der Ansicht, es liege keine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und den übrigen Wohnungseigentümern vor. Lediglich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Verwalter sei zerstört. Nach dem Abstimmungsergebnis der Wiederwahl genieße der Verwalter ganz eindeutig das Vertrauen der überwiegenden Mehrheit der Eigentümer. Eine Anfechtung sei in diesem Fall nicht möglich (OLG Frankfurt, 20 W 209/01).

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