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Wohnungsmakler: Kein Provisionsanspruch bei Verschweigen von Mängeln

Gibt ein Makler ein ihm vorliegendes Gutachten über gravierende Mängel des Vermittlungsobjekts bewusst nicht an den Kaufinteressenten weiter, so kann er seinen Anspruch auf Maklerprovision verlieren.

Ein Makler hatte vom Grundstückseigentümer ein Sachverständigengutachten erhalten, in dem zahlreiche Mängel und Schäden des Grundstücks aufgezeigt wurden. Um den Kaufabschluss nicht zu gefährden, gab der Makler das Gutachten bewusst nicht an den Interessenten weiter. Dieser kaufte daher das Grundstück, ohne die Mängel zu kennen. Als er später von dem Gutachten und den Grundstücksmängeln erfuhr, weigerte er sich, die Maklerprovision zu zahlen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hielt diese Weigerung für rechtens. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Makler und dem Käufer. Der Käufer müsse sich auf die Angaben des Maklers verlassen können, um seine Kaufentscheidung zu treffen. Ohne Kenntnis des Gutachtens habe er keine Möglichkeit gehabt, den Grundstückskauf objektiv zu bewerten. Dies war dem Makler bekannt, sodass er mit seinem Verhalten gegen seine Treuepflicht verstieß (OLG Naumburg, Urteil vom 21.8.2001).

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