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In WEG-Versammlung dürfen Dritte nur ausnahmsweise als Berater hinzugezogen werden

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme ist nur der Wohnungseigentümer persönlich oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter befugt. Der Wohnungseigentümer ist daher prinzipiell nicht befugt, einen Dritten als Berater in die Versammlung mitzunehmen.

Das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG) begründete dies damit, dass durch den "Grundsatz der Nichtöffentlichkeit" die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden sollen, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einflussnahme Außenstehender zu erörtern. Ausschlaggebend sei nicht, die Beratung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung geheim zu halten. Der Wohnungseigentümer hat außerdem die Möglichkeit, sich außerhalb der Eigentümerversammlung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen.

Das BayObLG hat jedoch für folgende wenige Fälle eine Ausnahme zugelassen: Besteht ein besonderes berechtigtes Interesse des Wohnungseigentümers, das im Einzelfall bei einer Abwägung die Interessen der anderen Eigentümer übersteigt, kann zu der Eigentümerversammlung ausnahmsweise ein Berater hinzugezogen werden. Derartige Ausnahmefälle sind beispielsweise in der Person des betroffenen Wohnungseigentümers liegende Umstände wie hohes Alter oder geistige Gebrechlichkeit. Ausnahmsweise kann auch die besondere Schwierigkeit der anstehenden Beratungsgegenstände ausreichend sein (BayObLG, Beschluss vom 16.5.2002).

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