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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
unser Warmwasserzähler ist vor ca. 3 oder 4 Jahren defekt geworden. Haben es natürlich den Vermieter gemeldet. Und jetzt vor 2 Wochen kam einer und hat die Warmwasseruhr ausgewechselt.
JETZT meine Frage, heute kam die Vermieterin und gab uns eine Rechnung in die Hand und meinte wir sollen das Geld auf ihr Konto überweisen.
MÜSSEN wir das Geld zahlen oder muss das der Vermieter zahlen?
Wäre super wenn ich eine Antwort bekommen würde nicht das ich über 80€ aus dem Fenster haue.
Hätte jemand dann auch noch einen Paragraphen wo das drin steht wer sowas zahlen muss?
Danke
Grüß
Stichwörter: warmwasserzähler + frage

2 Kommentare zu „Frage zu Warmwasserzähler”

neuer Experte!

Hallo,

schau mal hier, könnte passen:


Urteile zum Thema:

Allgemeines



Umlage der Fernwärmelieferungskosten

Der Vermieter kann alle Kosten, die ihm von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Fernwärme in Rechnung gestellt werden, umlegen, gleichgültig, wie sie sich zusammensetzen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.1986, Az. 24 S 117/86



Installations- und Anschaffungskosten der Heizkostenverteiler

Ein Vermieter von Wohnraum kann die Anschaffungs- und Installationskosten von Heizkostenverteilern auf den Mieter abwälzen, da er zum Einbau der Geräte gesetzlich verpflichtet ist (§ 3 Abs. 1 MHG; § 11 Abs. 6 der II. BerechnungsVO, § 6 NMV). Dies ist jedoch nur im Rahmen der in diesen Vorschriften aufgeführten Grenzen möglich.
Eine Umlage der Einrichtungs- und Installationskosten in der Heizkostenabrechnung ist nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung, in der enumerativ die Kosten aufgeführt sind, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung umgelegt werden könen.

AG Bochum, Urteil vom 23.9.1988, Az. 40 C 661/87



Die Kosten für die Anschaffung bzw. Wiederbeschaffung von Wärmemeßgeräten sind nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht als Heizungsbetriebskosten umlagefähig. Etwas anderes gilt jedoch für die Kosten der Anmietung von Erfassungsgeräten oder einer anderen Form der Gebrauchsüberlassung.

AG Nürnberg, Urteil vom 11.7.1990, Az. 27 C 4081/90



Die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung der Heizenergie sind nicht umlagefähig, wenn die Nutzer vor der Anmietung nicht auf die Absicht der Anmietung und deren Kosten hingewiesen worden sind.

LG Köln, Urteil vom 14.12.1989, Az. 1 S 253/89



Die Mitteilung des Vermieters an die Mieter, daß er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten wollte, bedarf über die Angabe der Mietkosten keiner weiteren Begründung und Erläuterung.

AG Hamburg, Urteil vom 25.1.1994, Az. 47 C 170/93



Austausch-, Wartungs- und Eichungskosten der Wärmezähler

Ist bei Ablauf der Eichperiode von Wärmezählern deren Austausch kostengünstiger als das Nacheichen, so sind die Austauschkosten entsprechend § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung umlagefähig.

LG Berlin, Urteil vom 31.1.1992



Die Kosten der Wartung (Wartungsvertrag) eichfähiger Warmwasserzähler sind als Betriebskosten der Versorgungsanlage umlagefähig.

AG Bremerhaven, Urteil vom 1.10.1986, Az. 53 C 512/86



Zu den umlagefähigen Kosten nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung gehören auch die Kosten für einen sogenannten Eichservicevertrag, bei dem eine jährliche Wartung sowie der Austausch der Warmwasserzähler alle fünf Jahre vorgesehen ist.

LG Berlin, Urteil vom 10.4.1987, Az. 64 S 402/86



Wartungskosten sind umlagefähig.

AG Köln, Urteil vom 7.2.1986, Az. 218 C 280/85





Zutritt zur Wohnung bei der Ablesung

Das Ablesen der Heizkostenverteiler in der Wohnung des Mieters kann der Vermieter durch eine einstweilige Verfügung erzwingen.
Der Grund für die Verpflichtung des Mieters, im Eilverfahren unbedingten Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht darin, daß der Vermieter zur Erstellung einer ordnungsmäßen Heizkostenabrechnung auf eine termingemäße Ablesemöglichkeit angewiesen ist.

LG Hamburg, Beschluß vom 28.10.1986, Az. 11 T 96/86



Der Mieter muß - ebenso wie für die technische Prüfung und das Ablesen der Geräte - für die Montage der Verdunstungsgeräte die Mitarbeiter des jeweiligen Meßdienstunternehmens in die Wohnung lassen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1985, Az. 23 S 133/85



Sofern der Nutzer es unterließ, dem Mitarbeiter der Abrechnungsfirma zur fraglichen Terminzeit Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Abrechnungsfirma. Ebenso verhält es sich mit dem zweiten Termin, welcher mittels Postkarte angekündigt wurde. Dabei ist es unerheblich, daß der Mieter sich zur Terminzeit im Urlaub befand. Das Wärmedienstunternehmen führt nachvollziehbar aus, daß es ihm wegen der Vielzahl der betreuten Liegenschaften nicht möglich ist, evtl. Urlaubszeiten der Nutzer bei der Ablesung der Heizkostenverteiler auszusparen. Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung ohne Mitwirkungshandlung des entsprechenden Nutzers nicht möglich. Wird diese Mitwirkungshandlung vom Nutzer nicht vorgenommen, obwohl er - wie im vorliegenden Fall - Gelegenheit hatte, von einem diesbezüglichen Termin Kenntnis zu erlangen, ist dies nicht von dem Wärmedienstunternehmen zu vertreten.

AG Hagen, Urteil vom 22.6.1995, Az. 10 C 698/94



Können bei einem Mieter wegen urlaubsbedingter Abwesenheit die Heizkostenverteiler nicht abgelesen werden, so ist bei zwei vergeblichen Ableseversuchen eine Schätzung des konkreten Verbrauchs zulässig.

LG Berlin, Urteil vom 19.5.1988



Kann das Verbrauchserfassungsgerät am Heizkörper wegen der Möblierung nicht abgelesen werden, so kann der Wert einer früheren Ablesung der Heizkostenabrechnung zugrunde gelegt werden. Die Zugrundelegung des Verbrauchs aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum steht mit § 9a Heizkostenverordnung im Einklang.
Im Folgejahr war eine Ablesung wiederum nicht möglich, weil der Heizkostenverteiler vom Mieter entfernt worden war. Weil auf den im Vorjahr berechneten Wert zurückgegriffen wurde, genügt die Abrechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil dieser Wert nicht durch eine Ablesung ermittelt worden ist. § 9a Abs. 1 Satz 1 gestattet nur die Übernahme durch "einen" Abrechnungszeitraum. Der Umstand, daß die Ablesung aus einem von dem Mieter zu vertretenden Grund gescheitert ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zudem stand der Hausverwaltung die Möglichkeit offen, auf die zweite in § 9a Abs. 1 Satz 1 genannte Möglichkeit, den fehlenden Ablesewert zu ersetzen, zurückzugreifen, nämlich den Ablesewert vergleichbarer Räume der jeweiligen Abrechnungsperiode zugrunde zu legen.

LG Berlin, Urteil vom 04.06.1996, Az. 64 S 97/96



Lüften und Heizen

Der Mieter ist verpflichtet, so ausreichend zu heizen und zu lüften, daß es bei dem vorhandenen bauordnungsgemäßen Bauzustand der Wohnung nicht zu Feuchtigkeitsschäden an den Wänden kommt.

LG Lüneburg, Urteil vom 2.10.1986, Az. 1 S 151/86



Der Mieter muß sein Wohnverhalten (Heizen und Lüften) im zumutbaren Rahmen der Beschaffenheit des ordnungsgemäß errichteten Gebäudes anpassen.
D.h.: das Heizungs- und Lüftungsverhalten muß - soweit zumutbar - den Gegebenheiten einer ordnungsgemäß, den damaligen Vorschriften entsprechend errichteten Wohnung angepaßt werden. Wird im Schlafzimmer nachts eine Temperatur von nur 15 Grad gewünscht, muß die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch ein geöffnetes Fenster abgeführt werden oder der Raum ist tagsüber auf 18 - 20 Grad aufzuheizen und die entstehende Feuchtigkeit mindestens morgens und abends - bei Bedarf - durch kräftiges Stoßlüften abzuführen.

LG Hamburg, Urteil vom 9.2.1990, Az. 11 S 347/88



Beweislast beim Frostschaden

Zu den vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzten Obhutspflichten des Mieters gehört seine Verpflichtung zu Vorsichtsmaßnahmen gegen Schäden an der Heizungsanlage durch Frost. Es ist auch anerkannt, daß ein Mieter, der seine Wohnung im Winter für einige Zeit nicht bewohnt, dies entweder dem Vermieter anzeigen oder selbst für ausreichende Kontrolle der Wohnung zur Vermeidung von Frostschäden Sorge tragen muß.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen für sämtliche Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist der Vermieter beweispflichtig und muß insbesondere auch die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den streitigen Schaden beweisen.
Zwar mag der Erfahrungssatz gelten, daß bei einem Frostschaden in einer Wohnung während der Abwesenheit des Mieters eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß dieser Schaden auf dem Unterlassen erforderlicher und zumutbarer Vorkehrungen gegen Frostschäden beruht. Einem solchen Anscheinsbeweis ist aber dann die Grundlage entzogen, wenn eine ernstliche und nicht bloß vage Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht.

OLG Hamm, Urteil vom 9.6.1995, Az. 12 U 9/95



Verdunstungsgeräte als Heizkostenverteiler

Werden gemäß Mietvertrag die Heizkosten nach dem Prinzip der Verdunstungsgeräte abgerechnet, dann kann sich der Mieter, weil er die ihm in Rechnung gestellten Heizkosten für zu hoch hält, nicht auf eine allgemeine Fehlerhaftigkeit dieses Systems berufen.

OLG Schleswig, Urteil vom 16.9.1986, Az. 3 U 217/86



Abgesperrte Heizkörper

Selbst wenn ein Wohnungseigentümer nachweislich die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann er nicht verlangen, daß er von den "verbrauchsabhängigen" Kosten des Heizbetriebs gemäß den bei ihm abgelesenen Verdunstungswerten völlig freigestellt wird. Er kann allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie derjenige Eigentümer einer Wohnung gleicher Größe, bei dem die niedrigsten Verbrauchswerte festgestellt wurden.

BayOblG, Beschluß vom 7.4.1988, Az. BReg 2 Z 157/87

Susanne Experte!

Grundsätzlich bezahlt der Auftraggeber!
Ob das Verbrauchsmessgerät über die Nebenkosten umgelegt werden kann, entscheidet Dein Mietvertrag (Positionen der Nebenkosten bzw. Verweis auf §27 der II. Berechnungsverordnung oder Betriebskostenverordnung)und die Betriebskostenverordnung.

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