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Arbeitszeit

Änderung durch Kollektivvereinbarung

Wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Einführung teilflexibler Arbeitszeit vereinbart, rechtfertigt diese Vereinbarung eine Veränderung der Arbeitsbedingungen. Eine Änderungskündigung ist in diesem Fall nur dann sozialwidrig, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis des/der Arbeitnehmers/in ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten Lage der Arbeitszeit rechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31. März 1998 - 12 Sa 169/97

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