Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Überbrückungsgeld

Kein Insolvenzschutz vom PSV

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) muss nur für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einstehen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte von seiner früheren Arbeitgeberin eine Versorgungszusage erhalten. Eine betriebsbedingte Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis kurz nachdem der Arbeitnehmer sein 60. Lebensjahr vollendet hatte. Einige Zeit später fiel seine Arbeitgeberin in Konkurs. Der Arbeitnehmer meinte, der PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung müsse auch für das Überbrückungsgeld einstehen, das ihm für die Zeit zwischen seinem Ausscheiden und dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand zugesagt worden war. Seine Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht: Bei diesen Überbrückungshilfen handelt es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die zur Absicherung des Ruhestandes bestimmt sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 1998 – 3 AZR 454/97
Stichwörter: Überbrückungsgeld

0 Kommentare zu „Überbrückungsgeld”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.