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Ausbildungskosten

Keine Rückzahlung erforderlich

Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist unwirksam, soweit sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsieht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 1998 – 5 AZR 535/97
Stichwörter: ausbildungskosten

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