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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

ich hätte eine Frage zu den in eine Nebenkostenabrechnung eingestellten angefallenen Kosten.
Soweit ich im Internet recherchiert habe gilt hierbei das Anfallprinzip oder Leistungsprinzip[/b:ff3f9].

Es heißt dabei, wenn ich richtig verstanden habe, dass nur die im Abrechnungszeitraum[/b:ff3f9] angefallenen Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen.

Ich als Laie kann mir aber noch nicht genau vorstellen was das nun im konkreten Fall bedeutet.

Wann sind denn Kosten angefallen, z.B. erst mit Zugang der Abrechnung der Stadtwerke an den Vermieter???

zum Beispiel: Nebenkostenabrechnung für 2004
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 1.1. - 31.12.2004[/b:ff3f9]

Die eingestellten Kosten für städtische Gebühren sind von einer Rechnung der Stadtwerke vom 22.06.2004 ABER[/u:ff3f9][/b:ff3f9] für den Zeitraum 01.06.2003 - 31.05.2004[/b:ff3f9]

Der Zeitraum deckt sich also um ein halbes Jahr nicht mit dem Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung 2004[/b:ff3f9].

Darf das nun so vom Vermieter in die Abrechnung eingestellt werden bei Anwendung des Anfallprinzips (Leistungsprinzip).
Die Abrechnung der Stadtwerke datiert ja vom 22.06.2004?

Was ist der Unterschied dann zum Abflußprinzips?

Danke für Ihre/Eure Hilfe

1 Kommentar zu „Abweichender Rechnungszeitraum der Stadtwerke”

Susanne Experte!

Die Kosten, die in 2004 angefallen sind, sind aus der genannten Rechnung herauszurechnen!

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