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Bürgschaft statt Bürgschaft auf erstes Anfordern: BGH VII ZR 502/99

Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99



Folge-Entscheidung zum BGH-Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01



Im April 2002 erging das BGH-Urteil, daß der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Bauunternehmer keine "Vertragserfüllung auf erstes Anfordern" verlangen darf. Jetzt ging es um die Frage, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, daß der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat.



Der BGH hat eine solche Auslegung für eine Übergangszeit bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsschluß bewußten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.



Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nach diesem Urteil nur solange in Betracht, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewußt abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit bewußt weiterverwendet.
Stichwörter: statt + anfordern + vii + bgh + zr

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