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Vertragsstrafe - was geht, was nicht

BGH, Urteil vom 08.02.2001 - VII ZR 427/98

Wenn in den Vertragsbedingungen an der für die Vereinbarung von Vertragsstrafen wegen Überschreitung einer ?Gesamtfrist? und/oder einer ?Einzelfrist? vorgesehenen Stelle zu Einzelfristen nichts eingetragen ist und zur Gesamtfrist auf eine andere Ziffer verwiesen wird, die eine Vertragsstrafe regelt, so ist die Vertragsstrafe nur für die Überschreitung der Gesamtfrist ausbedungen.



BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 238/00

Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Brutto-Auftragssumme je Kalendertag des Verzugs mit der Fertigstellung, höchstens aber 10 %, ist dann nicht zu beanstanden, wenn die vertragliche Bauzeit relativ kurz (hier: ca. 6 Wochen) ist. Sind in einer Klausel Vertragsstrafen für den Verzug mit Zwischen- und Endterminen trennbar geregelt, so unterliegt jede Vertragsstrafenregelung einer gesonderten Inhaltskontrolle.



BGH, Urteil vom 20.10.2000 - VII ZR 46/98

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.



BGH, Beschluß vom 13.07.2000 - VII ZR 249/99

Die Vertragsstrafe kann noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht werden. Der BGH versteht die Klausel so, dass die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend gemacht werden muß. Dann verstoße die Klausel nicht gegen das Gesetzt zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.



OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.1999

Vertragsstrafenvereinbarung ohne Höchstgrenze in jedem Fall unwirksam, auch in Höhe der üblicherweise zulässigen Obergrenze von 10 %. Eine Vertragsstrafe muss grundsätzlich bei Abnahme vorbehalten werden. Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, so ist der Vorbehalt der Vertragsstrafe in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Regelung, "die Vertragsstrafe wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht", ersetzt nicht die Notwendigkeit, den Vorbehalt bei Abnahme zu erklären.



OLG Celle, Urteil vom 17.12.1998 - 14 U 282/97

Vertragsstrafe-Androhung vor Abnahme: Der Unternehmer hatte aufgrund entsprechender Ankündigung dem Erwerber eine Schadensersatzforderung von 15,00 DM je Quadratmeter im Monat bestätigt, weitere Schadensersatzansprüche aber ablehnt. Bei der kurze Zeit danach durchgeführten förmlichen Abnahme wiederholte der Erwerber den Vertragsstrafenvorbehalt nicht. Das OLG lässt im Ausnahmefall aufgrund der Bestätigung des Bauträgers die Aufrechnung der Vertragsstrafe gegen die Rechtsvergütung durchgreifen. Hierdurch hätte er zum Ausdruck gebracht, daß die bereits erwirkte Vertragsstrafe im Rahmen der Abrechnung angerechnet werden dürfe.



OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 771/97

Werktägliche Vertragsstrafe von 1 % bei einer Obergrenze von 10 % ist unwirksam, weil bereits nach 10 Werktagen das gesamte Vertragsstrafenvolumen ausgeschöpft sei. Der BGH hat bislang jedenfalls eine Vertragsstrafe von 0,1 % pro Tag bei einer Maximalbegrenzung von 10 % für zulässig erachtet. Verworfen wurden demgegenüber 0,5 % pro Tag bei 40 % Obergrenze und 0,2 % pro Tag bei 20 % Obergrenze. Wohl zulässig und auch von der Literatur als zulässig vertreten, dürften sein, 0,3 % pro Tag bei einer Obergrenze von 10 %. Eine höhere Obergrenze als 10 % ist in jedem Falle bedenklich.



OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.1997

Eine Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermines ... unterliegt einer Vertragsstrafe von ... von 0,2 % pro Arbeitstag, maximal 5 % jeweils vom Auftragswert?. Die Klausel ist unwirksam, da sie an die bloße Überschreitung des Termins geknüpft ist, nicht jedoch an die schuldhafte Überschreitung des Termines. Eine solche verschuldensunabhängige Vertragsstrafe weicht soweit von der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB ab, daß sie der Inhaltskontrolle der Generalklausel nach § 9 Abs. 1 des AGB Gesetzes nicht standhält. Dies gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Lediglich eine individuelle Aushandlung gerade des Punktes Vertragsstrafe könnte dazu führen, daß eine Individualvereinbarung anzunehmen wäre.



OLG Dresden, Urteil vom 01.09.1999 - 11 U 498/99

Vertragsstrafe nach Bauzeitenverlängerung genmäß § 6 Nr. 1 ff. VOB/B: Haben die Parteien eines Bauvertrages strafbewährte Zwischenfertigstellungstermine vereinbart, so können diese Termine einvernehmlich durch weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien (Bauzeitenplan) abgeändert werden, ohne daß dies die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung berührt. Gleiches gilt, wenn die Parteien vereinbaren, daß sich bei durch den Auftraggeber zu vertretenden Terminsverschiebungen die pönalisierten Termine entsprechend verschieben. Kommt es zu einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Bauzeitenverlängerung gemäß § 6 Nr. 1, Satz 2, Nr. 2, Abs. 1 a, Nr. 4 VOB/B und somit zur Verschiebung der pönalisierten Zwischenfertigstellungstermine, so bedarf es zur Verwirkung der Vertragsstrafe einer verzugsbegründenden Mahnung des Auftraggebers.
Stichwörter: bauwesen + vertragsstrafe

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