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Einhaltung der 26.BimSchV durch Mobilfunksendeanlagen

OVG RHEINLAND-PFALZ GERICHTSDATENBANK

AZ: 1 A 10382/01

Beschluss vom 20.08.01

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Koblenz – Az.: 1 K 1967/00. KO

Leitsätze:

Bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte kann derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden.

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. 2 GG

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n baurechtlicher Nachbarklage hier: Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. August 2001 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

Der Kläger vermochte in seiner Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die (Nachbar-) Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 1995 zur Erhöhung des bereits früher genehmigten Antennenträgers um eine Spitzenantenne sowie die Aufstellung einer Kunststoffbox für technische Einrichtungen zum Betreiben einer Funkfeststation bezüglich des Funktelefonnetzes D mit der Begründung abgewiesen, eine hier allein im Rahmen des Nachbarschutzes in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger keine unzulässigen schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch die Funksendestation drohten. Der Verordnungsgeber habe nämlich durch die 26. BlmSchV die Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen geregelt. Nach der Standortbescheinigung der hier maßgeblichen Behörde, wonach nunmehr bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 2,35 m die in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Personengrenzwerte nicht überschritten würden, halte die in Rede stehende Funkanlage mit einer Entfernung von ca. 20 m zum Wohnhaus des Klägers einen weit größeren Abstand als gefordert ein. Die 26. BImSchV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, zumal dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukomme. Es gebe derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass die mit der 26. BImSchV an den Betrieb von Funkanlagen gestellten Anforderungen den sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht genügten. Ebenso wenig begründeten die darüber hinausgehenden Einwendungen des Klägers eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen in Einklang mit der Rechtsprechung der Obergerichte zu dieser Thematik und lassen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht aufkommen.

Soweit der Antragsteller in seiner Zulassungsschrift demgegenüber unter Bezugnahme auf frühere (erstinstanzliche) und neue (wiederholende) Beweisangebote geltend macht, dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte als vollkommen ungeeignet angesehen werden müssten, um den Schutzverpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 GG nachzukommen, zumal bei Einhaltung dieser Grenzwerte Gesundheitsschädigungen bei Mensch und Tier keineswegs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien, vermag dies keine andere gerichtliche Entscheidung zu rechtfertigen. Denn dem Gesetzgeber steht - worauf das Verwaltungsgericht bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hat - bei der Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG sich ergebenden Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997, UPR 1997, 186). Hiervon kann aber zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rede sein. Denn es gibt derzeit keine nachgewiesenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für die Ansicht des Klägers sprechen. Selbst die vom Kläger vorgelegten neueren Berichte und Untersuchungen aus dem Jahre 2000 untermauern keineswegs die von ihm vertretenen Behauptungen. So vermag der vom Kläger vorgelegte Tagungsband der internationalen Konferenz zum Thema "Situierung von Mobilfunksendern", die am 7. bis B. Juni 2000 in Salzburg stattfand, keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV ausreichend sind, zu erbringen. Selbst Kritiker -wie z.B. Prof. Dr. K - müssen in ihren darin veröffentlichten Berichten einräumen, dass die bisher durchgeführten Untersuchungen keine endgültigen Schlüsse zulassen und jeder Vorschlag für einen Referenzwert als vorläufig betrachtet werden muss. Auch die in Anhang II des Tagungsbandes enthaltene "Salzburger Resolution" verweist nicht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich objektivierbarer Gefährdungen durch Mobilfunksendeanlagen. Vielmehr wird ausdrücklich festgestellt, dass die Beurteilung von biologischen Wirkungen ausgehend von Mobilfunksendeanlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig und daher die Empfehlung von konkreten Immissionswerten mit entsprechenden Unsicherheiten verbunden sei. Die dennoch gegebenen niedrigeren Grenzwertempfehlungen werden mithin rein vorbeugend erteilt, sodass sich hieraus nichts für die völlige Unzulänglichkeit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte herleiten lässt. Ebenso wenig spricht der vorgelegte Untersuchungsbericht des ECOLOG-Instituts vom April 2000 für die völlige Ungeeignetheit der Grenzwerte der 26. BImSchV. Dort wird nämlich u.a. ausdrücklich festgestellt, dass es auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes unmöglich sei, das Risiko elektrosensibler Reaktionen für die Allgemeinbevölkerung, die sich aus sensiblen und nichtsensiblen Personen zusammensetze, abzuschätzen oder gar in Empfehlungen für Grenzwerte umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist im Obrigen noch darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Problematik auch Gegenstand eines Arbeitskreises beim 13. Verwaltungsrichtertag war, in welchem drei naturwissenschaftliche Experten die technischen Aspekte der elektromagnetischen Strahlungen erläuterten. Das Resümee dieser Erläuterungen war, dass sich pathologische Folgen nichtthermischer Einwirkungen derzeit wissenschaftlich nicht belegen ließen und es bei Fällen von gesundheitlichen Beschwerden in elektromagnetischen Feldern trotz Einhaltung der Grenzwerte an einem nachweisbaren Ursachen-Wirkungs-Mechanismus fehle (s. Stüer/Hermanns, DVBI 2001, 1109, 1111). Mithin existieren derzeit keinerlei wissenschaftliche Nachweise, die die Grenzwerte der 26. BImSchV, die auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNERP) sowie der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) beruhen, als völlig unzulänglich erscheinen ließen. Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte sprechen, nicht völlig auszuschließen sind. Aber auch er muss im Grunde einräumen, dass es derzeit solche wissenschaftlich verifizierbare Erkenntnisse über pathologische Auswirkungen auf den Menschen nicht gibt, sondern insoweit noch Forschungsbedarf besteht. Auch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass durch zukünftige Forschungen möglicherweise weitergehende Gefährdungen nachgewiesen werden können. Solange ein solcher Nachweis jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV zu beachten und anzuwenden. Mögliche, jedoch nicht nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen kann der Gesetzgeber zwar im Rahmen von Vorsorgezu- bzw. -abschlägen bei der Bestimmung der Grenzwerte berücksichtigen. Das ist jedoch eine politische Entscheidung, die nicht den Gerichten obliegt. Diese haben vielmehr insoweit den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber eingeräumten weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu respektieren (s. BVerfG, a.a.O.). Es kann daher nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein, die dem Verordnungsgeber zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998, NVwZ 1998, 1071).

Darüber hinaus bestehen an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil nach Ansicht des Klägers das Verwaltungsgericht den Sach- und Streitstand völlig verkannt und fehlgewichtet habe mit der Folge, dass auch keine Beweise über die Geeignetheit der Grenzwerte der 26. BImSchV erhoben worden seien. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die Grenzwerte der 26. BImSchV als gänzlich ungeeignet erscheinen lassen. Dass angesichts dessen das Verwaltungsgericht den Beweisangeboten des Klägers nicht gefolgt ist, wirft keine rechtlichen Bedenken auf, da der Kläger seine Ansicht bisher nicht mit solchen wissenschaftlich belegbaren Fakten untermauern konnte, die dafür sprächen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers zu den Grenzwerten der 26. BImSchV völlig unzulänglich ist. Insoweit würde die Einholung der vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweise letztlich auf die Erhebung unzulässiger Ausforschungsbeweise hinauslaufen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind ebenfalls insoweit zu verneinen, als das Verwaltungsgericht angeblich davon ausgegangen sein soll, dass der Kläger einer besonders empfindlichen Personengruppe angehöre und deshalb seine angeführten Erkrankungen für die Annahme von unzumutbaren Immissionen durch die streitbefangene Mobilfunkanlage unerheblich seien. Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang missverständlich und können durchaus in dem vom Kläger angenommenen Sinne interpretiert werden. Bei einer solchen Auslegung wäre dem Urteil zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Kläger dem besonders empfindlichen Personenkreis zugerechnet hat, auf den für die Würdigung der Unzumutbarkeit nicht abzustellen ist. Für eine solche Annahme des Verwaltungsgerichts würde es jedoch an ausreichend konkreten Anhaltspunkten fehlen. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich den Kläger als besonders empfindlichen Menschen darstellen wollte oder ob der Hinweis auf diese Personengruppe lediglich der Beschreibung des Bewertungsumfanges dienen sollte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht eine besondere Empfindlichkeit des Klägers unterstellt hätte, würde ein solcher Fehler in den Entscheidungsgründen nicht zugleich die erforderlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Denn mit den oben erwähnten Ausführungen wollte das Verwaltungsgericht offenbar lediglich darlegen, dass die Behauptung des Klägers, seine mit ärztlichen Bescheinigungen geltend gemachten Erkrankungen seien kausal auf die Funkstation der Beigeladenen zurückzuführen, keine Veranlassung gebe, entsprechenden Beweisanträgen des Klägers nachzukommen. Auch nach Ansicht des Senats war dem nicht näher nachzugehen, wenn auch aus anderen Gründen. So lässt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners St vom 2. Oktober 2000 nicht entnehmen, dass die dort aufgelisteten unspezifischen Gesundheitsstörungen durch die streitbefangene Mobilfunkanlage kausal herbeigeführt worden sind. Entsprechendes gilt auch für die ärztliche Stellungnahme des Dr. Sch vom 19. Januar 2000, der - ohne den Kläger offensichtlich selbst untersucht zu haben - lediglich aufgrund der bisherigen ärztlichen Berichte die Beschwerden des Klägers als typische Beschwerden von Menschen im unmittelbaren Bereich eines Mobilsenders beschreibt und in diesem Zusammenhang auf frühere wissenschaftliche Arbeiten verweist, die sich mit Auswirkungen von hochfrequenten Funkstrahlen befassen. Diese ärztliche Stellungnahme ist jedoch ebenfalls so allgemein gehalten, dass sich hieraus eine mögliche Kausalität im konkreten Einzelfall ebenso wenig entnehmen lässt. Liegen mithin keine schlüssigen, konkreten Anhaltspunkte, sondern lediglich Vermutungen bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers vor, so bestand keine Veranlassung, der vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptung angesichts der in der 26. BlmSchV festgesetzten Grenzwerte und des bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, zumal der Abstand zwischen der Funksendeanlage und dem Wohnhaus des Klägers ein Vielfaches der nach den Grenzwerten der 26. BImSchV einzuhaltenden Entfernung beträgt.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes stützt der Kläger darauf, dass es eine Vielzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen gebe, welche weiterreichende Schädigungswirkungen in signifikantem Ausmaß belegten, und diese vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt geblieben seien. Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt insoweit tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen würde, die sich nicht ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Vielmehr hat der Senat dazu vorstehend Stellung bezogen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Entsprechendes gilt auch für das sonstige Vorbringen des Klägers, mit welchem er im Übrigen die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründet.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit er die Frage aufwirft, ob die 26. BlmSchV den Vorgaben aus §§ 22 ff. BlmSchG und Art. 2 Abs. 2 GG entspricht, wenn Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV eintreten können und im konkreten Fall eingetreten sind, vermag dies eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen, da sich die aufgeworfene Frage so im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn ihre Beantwortung wäre für die Entscheidung nur erheblich, wenn Gesundheitsgefährdungen tatsächlich wissenschaftlich durch konkrete Forschungsergebnisse nachgewiesen wären, was aber - wie vorstehend ausgeführt wurde - derzeit eben noch nicht geschehen ist. Dass folglich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand die Anwendung der Grenzwerte der 26. BImSchV mit Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar ist, ist im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 1997 - 8 A 10977/97.OVG -; BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 1997, NVwZ 1998, 421; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, DöV 1998, 431; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 1998, BRS 60 Nr. 149; HessVGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, NVwZ 2000, 694; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 2001, NVwZ 2001, 456). Soweit der Kläger ferner der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, ob bei besonders empfindlichen Menschen auf Erkrankungen durch Mobilfunkanlagen keine Rücksicht zu nehmen sei, vermag er damit nicht durchzudringen, da diese Frage - wie oben bereits ausgeführt wurde - aus der Sicht des Senats im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Auch die aufgeworfene Frage, inwieweit die Festlegung von Grenzwerten bei einem nach Ansicht des Klägers eklatanten Forschungsunterlassen dazu führt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstoßen, kann keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, da diese Frage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die oben zitierten obergerichtlichen Entscheidungen geklärt ist.

Des Weiteren kann der Kläger nicht mit seiner Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durchdringen. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur dann vor, wenn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei muss dieser Zulassungsgrund in der Antragsschrift im Rahmen der Darlegungslast nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsschrift formuliert nämlich keine solchen abstrakten Rechtssätze, die aufzeigen, dass sich das Verwaltungsgericht zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch gesetzt hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, worin die Divergenz liegen könnte. Allein der Umstand, dass nach Wertung des Verwaltungsgerichts derzeit keine solchen wissenschaftlichen Nachweise vorliegen, die ein gerichtliches Abgehen von den Grenzwerten der 26. BImSchV rechtfertigen könnten, vermag die Annahme einer Divergenz zu dem verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 1997 nicht zu stützen.

Schließlich ist auch kein Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Soweit der Kläger im Rahmen der Verfahrensrüge geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung i.S. von § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es keinen der angeregten Sachverständigenbeweise erhoben habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstandes, dass auch hier Zweifel bestehen, ob der Kläger bezüglich dieser Verfahrensrüge seiner Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist, hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es bestand für das Verwaltungsgericht nämlich kein Anlass, entsprechende Beweise zu erheben, weil - wie bereits oben ausgeführt worden ist - derzeit keinerlei konkrete Erkenntnisse bezüglich der gänzlichen Ungeeignetheit der Grenzwerte der 26. BImSchV vorliegen und von daher für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gegeben war, von sich aus weitere wissenschaftliche Nachforschungen in Auftrag zu geben.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO anzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG. Insoweit wird zur Begründung der festgesetzten Höhe des Streitwerts auf die Ausführungen des die Streitwertbeschwerde in dieser Sache betreffenden Beschlusses vom gleichen Tage (1 E 11060/01.OVG) Bezug genommen.

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