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Störerhaftung eines Hoheitsträgers, der Private mit der Erfüllung seiner Aufgaben bet



Oberlandesgericht Nürnberg
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 Az: 4 U 281/00

1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. l, 862 Abs. l BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.

3. Die Störerhaftung von Architekt und Bauunternehmer endet mit dem Abschluß der Bauarbeiten.

BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 Abs. l, 862 Abs. l

Hinweis: Das Urteil ist veröffentlicht in OLGReport 2002, 158

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