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Name des Kindes nach Scheidung

Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete, allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschafts-rechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes („Scheidungshalbwaise“) rechtlich möglich.

Der in einem derartigen Fall anwendbare § 3 Namenrechtsänderungsgesetz (NÄG) setzt jedoch voraus, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes ist.

Eine Namensänderung ist somit nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten (z. B. Namensverschiedenheit zu Halbgeschwistern, angebliche Hänseleien im Kindergarten) zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen sie lernen, mit den mit der Scheidung ihrer Eltern verbundenen Nachteilen zu leben.

In einer anderen Entscheidung bejahten die Bundesrichter die Zulässigkeit der Namensänderung bereits dann, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind - sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat - in die Namensänderung einwilligen. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient.

Urteil des BVerwG vom 20.02.2002 - 6 C 18/01
Urteil des BVerwG vom 20.03.2002 - 6 C 10/01
NJW 2002, 2406, 2410
Stichwörter: kindes + name + scheidung

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