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Unterhaltsprozess: Erstattung von Detektivkosten

Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zwischen getrennt lebenden Eheleuten wandte sich der beklagte Ehemann gegen den Unterhaltsanspruch mit der Begründung, seine Ehefrau lebe mit einem anderen Mann zusammen. Der Anspruch sei daher verwirkt. Nachdem die vom Gericht durchgeführte Zeugenvernehmung kein eindeutiges Ergebnis erbrachte, schaltete der Mann einen Privatdetektiv ein, dessen Ermittlungsergebnis den Verdacht bestätigte. Der Ehemann verlangte daher die angefallenen Detektivkosten von seiner Ehefrau ersetzt.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Kosten für einen Detektiv können dann vom unterliegenden Prozessgegner erstattet verlangt werden, wenn sie notwendig waren. Eine Detektivbeauftragung verursacht notwendige Kosten, wenn - wie hier - die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts in einem Unterhaltsprozess erforderlich waren und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind (hier ca. 6.500 EUR).

Urteil des OLG Koblenz vom 09.04.2002
11 WF 70/02
MDR Heft 12/2002, Seite R 9

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