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Verlängertes Arbeitsverhältnis gilt

Nach einer Kündigung kann ein Arbeitsloser auch durch die nachträgliche Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses in den Genuss von Arbeitslosengeld kommen.

Der Fall: Der Arbeitnehmerin war nach einem knappen Jahr Beschäftigung fristlos gekündigt worden – genau 20 Tage, bevor sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erlangt hätte. Nachdem sie sich arbeitslos gemeldet hatte, wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren das Arbeitsverhältnis jedoch ordentlich zum Monatsende 20 Tage später beendet. Das Arbeitsamt lehnte trotzdem die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab, weil die Arbeitnehmerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht feststellte.

Das Bundessozialgericht: Es reicht aus, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren zwölf Monate beitragspflichtig gearbeitet hat. Unerheblich ist, ob dies bereits bei der Beantragung von Arbeitslosengeld oder erst später – nach einem Urteil oder Vergleich – der Fall ist. Die Arbeitnehmerin konnte sich im Zeitpunkt der Kündigung schon arbeitslos melden, obwohl bei nachträglicher Feststellung einer längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses auch das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses besteht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2004 – B 11 AL 70/03 R "

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