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Arbeitslosmeldung
Frühestens ist nicht spätestens

Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, bis wann sich ArbeitnehmerInnen arbeitslos melden müssen, deren Arbeitsverhältnis wegen Befristung endet.

Der Fall: Die Arbeitnehmerin war bis zum 29. Februar 2004 befristetet beschäftigt. Sie meldete sich am 18. Februar 2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit teilte ihr mit, sie hätte sich spätestens am 2. Dezember 2003 arbeitssuchend melden müssen. Die Meldung sei somit 79 Tage zu spät erfolgt. Die gegen die Leistungskürzung gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht: Eine Minderung wegen verspäteter Meldung tritt ein, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung nach dem Gesetz „jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Die von der Bundesagentur für Arbeit vertretene Auffassung, die Meldung habe genau drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, wird vom Gesetz nicht gestützt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten erforderlich sein soll, dass der Arbeitslose sich genau an einem bestimmten Tag – drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht früher und nicht später – arbeitslos melden soll. Es ist daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat zu regeln, bis wann spätestens die Meldung zu erfolgen hat. Ein derartiges gesetzgeberisches Versehen ist jedoch keine geeignete Grundlage für einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Arbeitslosengeld).

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04 "
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