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Kindesunterhalt bei fortdauerndem Zusammenleben der Eltern

Leben die Eltern nach der Trennung weiterhin in der Ehewohnung zusammen, so hat derjenige Elternteil, der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder verlangt, darzulegen und zu beweisen, dass der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge für die Kinder bei ihm liegt. Daher kommt es darauf an, wer die elementaren Lebensbedürfnisse der Kinder nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung befriedigt und sichert.

Urteil des OLG Hamburg vom 13.04.2000
2 UF 77/99
FamRZ 2001, 1235

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