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Sittenwidrige Schweigegeldvereinbarung in Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen zwischen Eheleuten.

Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte das in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eines vermögenden Unternehmerehepaares enthaltene Versprechen von Schweigegeld für das Unterlassen einer Selbstanzeige beim Finanzamt über gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehungen für sittenwidrig und damit nichtig. Hintergrund des ungewöhnlichen Vertrags war, dass das Ehepaar während der Ehezeit einen beträchtlichen Teil seines Vermögens in Höhe von 17 Millionen DM „an der Steuer vorbei“ ins Ausland geschafft hatte. Nach dem Urteil stand der Ehefrau das ihr zugesicherte Schweigegeld von 1,2 Millionen DM nicht zu.

Das Gericht wies noch darauf hin, dass die sittenwidrige Zusage der Zahlung von Schweigegeld auch zur Nichtigkeit der gesamten Scheidungsfolgenvereinbarung führen kann.

Urteil des OLG Nürnberg vom 30.03.2001
6 U 1182/00
NJW-RR 2001, 1587

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