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Wichtige BGH-Entscheidung zur Anrechnung von Versorgungsleistungen

Am 13.06.2001 erließ der Bundesgerichtshof eine aufsehenerregende Entscheidung zur Berechnung des Geschiedenenunterhalts (VII ZR 343/99), wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der Ehezeit wegen der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sprachen sich die Karlsruher Richter dafür aus, dass in derartigen Fällen der Unterhaltsanspruch der später erwerbstätigen Ehefrau aus dem zusammengerechneten Einkommen der geschiedenen Eheleute zu berechnen ist (so genannte Differenzmethode). Bei dieser Berechnungsart ergeben sich in der Regel höhere Unterhaltsansprüche der Ehefrau.

In einer weiteren Entscheidung zu diesem Themenkreis, stellte der Bundesgerichtshof nun klar, dass die Differenzmethode auch dann Anwendung findet, wenn eine geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingeht und den Haushalt für ihren neuen Partner führt. Grundsätzlich können auch solche geldwerten Versorgungsleistungen anstelle der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie treten. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die geschiedene Ehefrau eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei einem Dritten annehmen würde.

Urteil des BGH vom 05.09.2001
XII ZR 336/99
FamRZ 2001, 1213

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