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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir wohnen seit einem jahr zu dritt in einer Mietwohnung und zahlen 600 Euro kalt. Für Heizung und Strom bezahlen wir 180 Euro. Im Mai kam dann eine Nachzahlung von 930 Euro für Strom/ Gas. Und das obwohl wir uns schon sehr mit heizen eingeschränkt haben. Wir haben dann von den Vormietern erfahren, dass die Heizungsanlage nie gewartet wurde und schon einmal still gelegt werden sollte. Ausserdem ist vor kurzen eine Leitung der Heizungsanlage gebrochen und hat den gesamten Keller unter wasser gelegt. Da dort auch Wohnraum ist ( Halbkeller) musste ich den gesamten Teppich dort entsorgen.

In diesen Kellerräumen ist auch Schimmel an den Wänden, der aber vorher schon da war. Deshalb ist uns auchlaut Mietvertrag das Wohnen/ Schlafen in diesen Räumen verboten.
Nun ist aber auch Schimmel in einem oberen Schlafraum und in der Küche aufgetreten. Das erklärt möglicherweise auch das morgendliche Husten meiner Tochter.

Ein anderes Unding ist, dass eine Steckdose bei einem Nachbarn im Haus auf unseren Stromzähler läuft und mitbezahlt wird. Das haben wir erst kürzlich fest gestellt. Die Nachbarn hatten dort einen Wäschtrockner eingesteckt.

Nun haben wir uns eine andere Wohnung gesucht, wo wir im Februar einziehen wollen. Meine Frage ist nun:
Kann ich die Miete auf Grund dieser Mängel in den letzeten Monaten kürzen oder einbehalten? Kann ich auch auf Grund all dieser Mängel die Wohnung fristlos kündigen? Und wenn ja- wann macht man dies am Besten, bzw muss man dann sofort ausziehen?

bin für jeden Tip dankbar

mimi
Stichwörter: kündigen + schimmel

1 Kommentar zu „Schimmel- wie kündigen?”

Gast Experte!

Fristlos kündigen können Sie sicher nicht, denn dafür reichen die Gründe nicht aus. Schäden können an einer Heizungsanlage auftreten, das passiert jedem Hausbesitzer einmal. So lange die Heizung im Winter nicht dauerhaft ausfällt, ist das kein Grund zum Kündigen.
Kellerräume sind keine Wohnräume und keine Schlafräume. Ob Sie den Keller mit Teppich ausstatten oder nicht ist Ihre Angelegenheit. Normalerweise macht man das nicht. Daher bleibt der Schaden am Teppich auch Ihr Schaden.
Schimmel in den Wohnräumen ist ein Mietminderungsgrund. Vorher aber müssen Sie dies dem Vermieter schriftlich mitteilen, damit er für Abhilfe sorgen kann. Unterlassen Sie das, verstoßen Sie gegen die Anzeigepflicht.

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