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Prozeßrecht - Beweissicherung

4.11.1999 VIIZB19/99 a)Das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befaßte Gericht ist verpflichtet, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen, wenn der Beweisantrag unzulässig ist, oder wenn es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren fehlt. b)Der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. c)Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen. ZPO § 490

Aktenzeichen: VIIZB19/99 Paragraphen: ZPO§490 Datum: 1999-11-04
Stichwörter: beweissicherung + prozeßrecht

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