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Grundstücksrecht - Erbbaurecht

20.12.1985 VZR96/84 a) Grundlage eines Anspruchs auf Erbbauzinserhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nur der schuldrechtliche Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts, nicht aber die dingliche Rechtsbeziehung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten sein. b) Bei der Beurteilung, ob eine einen Anspruch auf Erbbauzinserhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigende Aquivalenzverschiebung eingetreten ist, ist auch dann der gesamte Zeitraum seit Abschluß des schuldrechtlichen Erbbaurechtsbestellungsvertrags zu berücksichtigen, wenn das mit dem Erbbaurecht belastete Grund-stück veräußert worden ist, sofern der Erwerber in die sich aus dem erwähnten Vertrag für den Besteller ergebenden Rechte eingetreten ist. c) Kann eine Erbbauzinserhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangt werden, so hat jedenfalls dann, wenn der Gläubiger des schuldrechtlichen Erhöhungsanspruchs mit dem dinglich Erbbaurechtsverpflichteten identisch ist, dieser grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, daß die Eintragung der Erhöhung in das Erbbaugrundbuch bewilligt wird. BGB§242 ErbbauVO§9

Aktenzeichen: VZR96/84 Paragraphen: BGB§242 ErbbauVO§9 Datum: 1985-12-20
Stichwörter: grundstücksrecht + erbbaurecht

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