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Vertragsrecht Gesellschaftsrecht - Abtretung Firmenfortführung

OLG Brandenburg - LG Neuruppin
12.10.2005
4 U 62/05

1. Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, die nach der Rechtsprechung auch dann noch gegeben ist, wenn die Feststellung der abgetretenen Forderungen einen gewissen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.

2. Ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden. Insoweit kommt es nicht auf eine buchstaben- und wortgetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an. Entscheidend ist allein, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom dem Erwerber weitergeführte Firma trotz eventueller vorgenommener Änderungen eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

3. Zum wirksamen Besitzübertragung. (Leitsatz der Redaktion)

Aktenzeichen: 4U62/05 Paragraphen: Datum: 2005-10-12

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