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Versicherungsrecht AGB-Recht - Versicherungsvertragsrecht Lebensversicherungsrecht Versicherungsverträge

BGH - LG Aachen
12.10.2005
IV ZR 177/03

Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren nach § 172 VVG

1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von § 172 Abs. 1 VVG. Das Gesetz gibt den Lebensversicherungsunternehmen das Recht, bei allen Arten der Lebensversicherung ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer unwirksame Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durch neue Bestimmungen zu ersetzen, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist. Die damit verbundene Einschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer ist nicht verfassungswidrig. Sie ist im Interesse der Rechtssicherheit und der nach § 11 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gebotenen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer sachlich notwendig.

2. Die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, müssen jedoch hinreichend gewahrt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch sichergestellt, dass die neuen Klauseln sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Materiell ist dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen des § 172 Abs. 2 VVG präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung zu tragen.

Die Ergänzung ist im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung in den Versicherungsbedingungen eine Regelungslücke im Vertrag entsteht. Das ist der Fall, wenn die Unwirksamkeit die Leistungspflichten der Parteien betrifft. Da die Unwirksamkeit einer Klausel dazu führt, dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war, wirkt die lückenfüllende Vertragsergänzung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. § 172 Abs. 2 VVG erfasst deshalb auch gekündigte und beitragsfrei gestellte Verträge.

VVG § 172

Aktenzeichen: IVZR177/03 Paragraphen: VVG§172 Datum: 2005-10-12

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