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Voraussetzungen für Steuervorteil bei Abfindung

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervorteilen bei der Zahlung von Abfindungen durch den Arbeitgeber präzisiert:

Dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen unter anderem Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden. Von einer Entschädigung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Empfänger beim Abschluss der Vereinbarung und der damit verbundenen Aufgabe seiner Rechte unter einem nicht unerheblichen Druck (z. B. wegen der im Raum stehenden Arbeitgeberkündigung) gehandelt hat. Voraussetzung für die Tarifbegünstigung ist ferner, dass die Entschädigung in einem Betrag gezahlt wird; denn die Tarifbegünstigung soll die durch die Zusammenballung der Einkünfte verursachte Progressionswirkung ausgleichen.

Urteil des BFH
XI R 12/00
Handelsblatt vom 29.10.2003

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