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Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer

Nach dem deutschen Steuergesetz wird die von einem Steuerpflichtigen zu zahlende ausländische Erbschaftssteuer nur teilweise auf die in Deutschland fällige Steuer angerechnet, wenn eine Person sowohl Vermögen in Deutschland als auch im EU-Ausland erbt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärte diese Regelung sowohl verfassungs- als auch gemeinschaftsrechtlich für rechtens. Das Gericht begründete die Zulässigkeit der nur teilweisen Anrechnung damit, dass diese gesetzlich auf den Wert beschränkt ist, der der deutschen Steuer entspräche. Eine höhere Anrechnung würde zu einer Minderung des Steueraufkommens in Deutschland zu Gunsten des ausländischen Fiskus führen. Dies ist nicht gerechtfertigt. Andere Anrechnungsmodalitäten gelten nur dann, wenn zwischen den betroffenen Ländern ein entsprechendes Abkommen besteht.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.06.2002
4 K 2643/00
DStRE 2002, 1021

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