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Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitszeit Sonstiges Direktionsrecht

26.7.2001 6 AZR 434/99 Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Abschluß des Arbeitsvertrags oder bei Übertragung einer anderen Tätigkeit auf eine für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hin, wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende betriebliche Regelung nicht Inhalt des Arbeitsvertrags. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Festlegung von Ort und Zeit der Arbeitsleistung wird dadurch nicht eingeschränkt. Dies gilt auch, wenn die bei Vertragsschluß bestehende betriebliche Regelung über längere Zeit hinweg beibehalten wird und der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht insoweit keinen Gebrauch macht. Dadurch allein tritt weder eine Konkretisierung der Arbeitspflicht ein noch entsteht eine entsprechende betriebliche Übung. Direktionsrecht, Ausübung nach billigem Ermessen; Vertragsauslegung BMT-G II § 15 Abs. 1 Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben § 7 BGB §§ 133, 157, § 242 Betriebliche Übung

Aktenzeichen: 6AZR434/99 Paragraphen: BMT-GII§15 Datum: 2001-07-26

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