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Zur Begründetheit eines Auflösungsantrags

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so muss das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dies regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz.

Die Gründe, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, müssen nicht im (verschuldeten) Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Der Arbeitgeber darf aber im Rahmen seines Auflösungsantrages Spannungen zwischen Arbeitnehmern oder zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten nicht ohne Beachtung der jeweiligen Verantwortungsanteile zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers lösen. Die bloße Weigerung von anderen Arbeitnehmern, mit dem Gekündigten zusammenzuarbeiten, stellt noch keinen Auflösungsgrund dar. Nach § 9 KSchG ist es dem Arbeitgeber überdies nicht gestattet, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die entweder von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind.

Urteil des BAG vom 10.10.2002
2 AZR 240/01
NJW Heft 23/2003, Seite X

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