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Annahmeverzugslohn und Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Nach erfolgreich geführtem langjährigen Kündigungsrechtsstreit machte ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend. Der beklagte Arbeitgeber wendete hiergegen ein, der Mitarbeiter sei in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Arbeitgeber darf - so das Bundesarbeitsgericht - die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers zwar nicht „ins Blaue hinein" behaupten. Trägt er aber ausreichende Indizien vor, aus denen sich die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ergeben könnte, dürfen die Arbeitsgerichte den hierfür angebotenen Beweis nicht als ungeeignet ablehnen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer dazu im Einzelnen konkret Stellung nehmen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Erst wenn die Frage der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auch nach Ausschöpfung der Beweismittel nicht geklärt werden kann, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Urteil des BAG vom 05.11.2003
5 AZR 562/02
Pressemitteilung Nr. 74/03

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