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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten gerechtfertigt

Eine gewerbliche Arbeitnehmerin eines Schnellrestaurants wurde nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Systemgastronomie bezahlt. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt sie jeweils die nach den manteltarifvertraglichen Vorschriften vorgesehene Jahressonderzuwendung. An seine Angestellten zahlte der Betreiber der Restaurantkette in diesen beiden Jahren dagegen jeweils eine den tariflichen Anspruch überschreitende Jahressonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Dies forderte die Arbeitnehmerin unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz auch für sich und verlangte die Zahlung des Differenzbetrages.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber konnte die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen nachvollziehbar begründen: Angestellte seien mit den für den Einsatz in dem betreffenden Unternehmen erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, anders als gewerbliche Arbeitnehmer, auf dem Arbeitsmarkt kaum verfügbar. Neu eingestellte Angestellte durchlaufen deshalb auf Kosten des Betriebes eine ca. 2,5- bis 3-jährige interne Ausbildung. Dem Restaurantbetreiber war aus diesem Grund ein gesteigertes Interesse, Angestellte an das Unternehmen zu binden, nicht abzusprechen. Dies rechtfertigte ihre Besserstellung gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern bei der Gewährung der Sonderzuwendung.

Urteil des BAG vom 19.03.2003
10 AZR 365/02
Pressemitteilung Nr. 22/03

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