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Unangemessene Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit

Um zu verhindern, dass Bewerber einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sich aber gleichwohl um eine beispielsweise besser dotierte Stelle weiterbewerben und dann bei entsprechendem Erfolg den Arbeitsplatz nicht antreten, sehen Arbeitsverträge häufig Vertragsstrafen beim Nichtantritt der Arbeit vor. Dies soll zum einen Druckmittel gegenüber dem Arbeitnehmer darstellen. Zum anderen erspart die Vertragsstrafe dem Arbeitgeber den detaillierten Nachweis des ihm entstandenen Schadens (Kosten für Inserate, zusätzliche Bewerbungsgespräche etc.).

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ließ das Arbeitgeberargument, ein Druckmittel gegenüber dem neuen Mitarbeiter haben zu müssen, mit Einschränkungen noch gelten. Wenig Gnade fand die Höhe der im konkreten Fall vereinbarten Vertragsstrafe von einem Bruttogehalt. Die Vertragsstrafe darf nämlich nicht den Zweck verfolgen, dem abtrünnigen Arbeitnehmer einen Denkzettel zu verpassen. Vielmehr soll dem Unternehmen nur der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt werden. Diesen schätzte das Gericht bei einer Sekretärin mit einem Monatsbruttogehalt von knapp 1700 EUR auf 330 EUR.

Urteil des LAG Düsseldorf
12 Sa 1301/02
Handelsblatt vom 23.04.2003

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