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Kein Musizierverbot für Berufsmusiker

Das in einer Eigentumswohnanlage in zulässiger Weise geregelte eingeschränkte Musizierverbot (hier vormittags und nachmittags jeweils eine Stunde) gilt im Zweifel nicht für gewerblich genutzte Räume der Anlage, die z. B. von einem Berufsmusiker zur Erteilung von Musikunterricht genutzt werden. Ewas anderes gilt nur, wenn derartige Berufstätigkeiten in der Gemeinschaftsnutzungsordnung ausgenommen sind.

Beschluss des BayObLG vom 28.02.2002
2 Z BR 141/01
RdW 2003, 28
Stichwörter: kein + musizierverbot + berufsmusiker

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