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Betriebsratszustimmung zu Fingerprint-System

Ein Unternehmen führte eine Zugangsberechtigungskontrolle mittels Fingerabdrücken ein. Ein für dieses Unternehmen ständig tätiger Dienstleister verpflichtete sich vertraglich, die Techniker, die Zugang zu den Betriebsräumen des Kunden haben, zur Abnahme der Fingerabdrücke zu veranlassen. Der Unternehmer bedachte hierbei jedoch nicht, dass für eine derartige Maßnahme wegen der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter die Zustimmung des Betriebsrats oder eine entsprechende Ersetzung durch das Arbeitsgericht notwendig gewesen wäre.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab daher einem entsprechenden Antrag des Betriebsrats statt, der es dem Unternehmen untersagte, seine Mitarbeiter zur Hinterlassung ihres Fingerabdrucks anzuweisen. Unbeachtlich war für das Gericht die vertragliche Bindung des beklagten Dienstleistungsunternehmens gegenüber seinem Kunden, da keine rechtliche Verpflichtung für eine derartige Zusage bestand.

Urteil des ArbG Frankfurt/Main
15 BVGa 32/02
Handelsblatt vom 08.01.2003

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