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Abgeltungsklausel erfasst nicht Karenzentschädigung

Vereinbaren die Parteien eines Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag, dass andere als in dem Vertrag geregelte Ansprüche nicht mehr bestehen, werden von dieser Abgeltungs- und Ausschlussklausel in der Regel nicht auch Ansprüche erfasst, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen entstehen können.

So entschied das Landesarbeitsamtsgericht Hamm, dass von einer solchen Abgeltungsklausel nicht ohne weiteres auch Ansprüche des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfasst werden. Zugleich wiesen die Richter jedoch darauf hin, dass es bei der Auslegung des Aufhebungsvertrages stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Urteil des LAG Hamm vom 05.12.2002
7 Sa 356/02
Handelsblatt vom 04.12.2002

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