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Verspäteter Protest gegen Betriebsübergang

Die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang regelt § 613a BGB. Nach Absatz 6 der Vorschrift kann ein Arbeitnehmer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber widersprechen. Der Gesetzgeber hat eine Gesetzesänderung zum 01.04.2002 erneut nicht zum Anlass genommen, eine Befristung des Widerspruchsrechts mit aufzunehmen.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Outsourcingmaßnahme zwar widersprochen, das Arbeitsverhältnis gleichwohl ohne weiteren Protest fortgesetzt hat, später nicht mehr verlangen kann, von seinem vorherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt zu werden. Dies gilt selbstverständlich erst recht dann, wenn der betroffene Mitarbeiter zunächst überhaupt keinen Widerspruch erhoben hat.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 30.10.2002
5 Sa 206c/02
Handelsblatt vom 29.01.2003

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