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Kündigungsschutzgesetz: Ermittlung der Beschäftigtenzahl

Das Kündigungsschutzgesetz ist nur dann anwendbar, wenn in dem Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das Landesarbeitsgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Gekündigte selbst bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen ist.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der gekündigte Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitgeber den aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr besetzt. Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitsplatz auch ein Jahr nach der Kündigung nicht neu besetzt worden. Das Gericht lehnte daher die Anwendung des Kündigungsschutzes ab, was schließlich zur Abweisung der Kündigungsschutzklage führte.

Urteil des LAG Köln vom 22.11.2002
11 Sa 342/02
RdW Heft 17/2003, Seite III

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