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Teilzeitbeschäftigungsgesetz: Bindung an Antrag

Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch „in Teilzeit" beschäftigt werden. Hat ein Mitarbeiter einen entsprechenden Teilzeitantrag gestellt und hat der Arbeitgeber diesem entsprochen, kann der Mitarbeiter später nicht verlangen, dass die Arbeitszeitreduzierung wegen veränderter Umstände (hier Schwangerschaft) wieder rückgängig gemacht wird.

Urteil des ArbG Passau vom 05.06.2003
2 Ca 1165/02 D
Handelsblatt vom 19.11.2003

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