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Behauptete Fälschung eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitnehmer behauptete, der Arbeitgeber habe den bestehenden Arbeitsvertrag gefälscht, indem er das bei der Unterschrift nicht ausgefüllte Feld „Ende des Arbeitsverhältnisses“ mit einem nicht vereinbarten Datum versehen hat. Daher sei tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin befasste sich eingehend mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast in derartigen Fällen. Behauptet eine Vertragspartei eine Fälschung der Vertragsurkunde, hat sie zunächst darzulegen, dass die angebliche nachträgliche Eintragung ausreichende Individualisierungsmerkmale aufweist, um auf einen anderen Urheber als den des übrigen Vertragstextes hinzuweisen. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das Gericht dem Beweisantrag auf Einholung eines grafologischen Gutachtens nachkommen.

Urteil des LAG Berlin vom 06.05.2003
16 Sa 337/03
Pressemitteilung

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