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Keine Sittenwidrigkeit einer 30-prozentigen Vertriebsprovision

Der Bundesgerichthof hat zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision von 30 Prozent im Verhältnis zu einer üblichen Maklerprovision von 3 bis 5 Prozent des Grundstücksverkaufspreises Stellung genommen. Die Karlsruher Richter sahen allein in der Provisionshöhe die Annahme eines sittenwidrigen und damit nichtigen Rechtsgeschäfts nicht begründet. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei besonderen Maklergeschäften, wie zum Beispiel im Bereich steuerbegünstigter Kapitalanlagen, können Vergütungen von 20 bis 30 Prozent durchaus üblich sein. Zu berücksichtigen ist auch die Übernahme besonderer Risiken durch den Makler, wenn diesem beispielsweise beim Nichtzustandekommen einer mit dem Immobiliengeschäft verbundenen Finanzierung keinerlei Zahlungsanspruch zustehen soll.

Urteil des BGH vom 20.02.2003
III ZR 184/02
BGHR 2003, 475

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