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Öffentlicher Dienst Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges Zulagen

24. Januar 2001 10 AZR 90/00 Ein Angestellter, der in einem in privater Rechtsform (GmbH) betriebenen Krankenhaus beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Zuwendungs-TV Anwendung findet, muss eine Zuwendung zurückzahlen, wenn er zum 31. März des Folgejahres ausscheidet und ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufnimmt. Es liegt kein Wechsel von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vor. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus vor einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde Rückzahlung einer Zuwendung, Öffentlicher Dienst - Zuwendung - Rückzahlung bei Ausscheiden zum 31. März Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BGB §§ 387, 394

Aktenzeichen: 10AZR90/00 Paragraphen: BGB§387 BGB§394 Datum: 2001-01-24

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