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Betriebsverfassungsrecht Verdienst- und Entlohnung - Betriebsvereinbarung Gratifikationen

21. März 2001 10 AZR 89/00 Die nach der Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation vom 5.November 1975 zu zahlende Gratifikation beträgt das 1,25-fache des regelmäßigen Gesamt-Grundgehalts, das den Mitarbeitern im Monat November des jeweiligen Bezugsjahres zusteht. Die Auslegung ergibt, daß die Beklagte der Berechnung nicht das Gehalt zugrunde legen darf, das im Jahre 1993 erzielt wurde, wie es der gesetzlichen Regelung für die bayerischen Beamten entspricht. Eine ablösende Regelung ist nicht getroffen worden, insbesondere keine andere Betriebsvereinbarung. Diese liegt nicht im Schweigen des Betriebsrats zu einseitigen Anmerkungen des Arbeitgebers zu Gehaltstabellen. Betriebsvereinbarung über eine Vereinsbesoldungsordnung vom 6. Dezember 1974 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die bayerischen Beamten § 77 Abs. 2 BetrVG

Aktenzeichen: 10AZR89/00 Paragraphen: BetrVG§77 Datum: 2001-03-21

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