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Verdienst- und Entlohnung Sonstige Rechtsgebiete - Urlaubsgeld Insolvenz

20.2.2001 9 AZR 661/99 Nach § 8 Nr. 11 BRTV-Bau ist ua. Ziel des Urlaubskassenverfahrens, die Urlaubsvergütung der gewerblichen Bauarbeitnehmer zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, daß im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des urlaubsgewährenden Bauarbeitgebers der Arbeitnehmer berechtigt ist, vom nächsten Bauarbeitgeber, mit dem er ein Arbeitsverhältnis begründet, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr zunächst die Abwicklung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe, Berichtigungen von Eintragungen, Urlaubsgewährung bei Insolvenz BGB §§ 362, 368 BUrlG §§ 4, 5, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 2 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 §§ 34, 35, 42, 43, 44 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11

Aktenzeichen: 9AZR661/99 Paragraphen: BGB§362 BGB§368 BUrlG§4 BUrlG§5 BUrlG§7 BUrlG§13 BRTV-Bau§8 VTV§34 Datum: 2001-02-20

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