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Altersversorgung - Betriebsrenten Beamtenversorgung

19.12.2000 3 AZR 456/99 Wurde ein Lehrer, der an einer Nordrhein-Westfälischen Ersatzschule als Angestellter tätig war, nach Insolvenz des Schulträgers wegen Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand versetzt und später als Beamter beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt, ohne daß dort die Zeit des einstweiligen Ruhestands als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde, so kann sich aus der im früheren Angestelltenverhältnis erteilten Zusage einer beamtenförmigen Versorgung und der entsprechenden Anwendung des § 54 BeamtVG ein Anspruch gegen den Träger der Haushaltsersatzschule auf eine die Beamtenversorgung des Landes ergänzende Rente ergeben. Ergänzende beamtenähnliche Versorgung - Ersatzschulen Beamtenförmige Versorgung; Ersatzschulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalens; Haushaltsersatzschule; einstweiliger Ruhestand; Auflösung einer Ersatzschule; Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge; Auslegung des Klageantrags BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Beamtenversorgungsgesetz §§ 7, 54, 69c Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen §§ 8, 11

Aktenzeichen: 3AZR456/99 Paragraphen: BetrAVG§1 Beamtenversorgungsgesetz§7 Beamtenversorgungsgesetz§54 Beamtenversorgungsgesetz§69c Datum: 2000-12-19

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